Baumkreis um die Welt e.V.

Infos zum Verein

Kurzinformation

über den Verein „Baumkreis um die Welt“

Stand: 3. Juni 2024

 

Der „Baumkreis um die Welt“ ist ein ganz junger Verein: Im Mai 2023 wurde er aus der Taufe gehoben und seit März 2024 ist er offiziell als gemeinnütziger Verein ins deutsche Vereinsregister eingetragen1. Über unsere Internetseite https://baumkreisumdiewelt.org/ informieren wir die Öffentlichkeit – wir füllen sie nach und nach mit Inhalten, so wie auch unsere Aktivitäten stetig wachsen.

 

Die Initiator:innen und Gründungsmitglieder des “Baumkreis um die Welt” sind einander beim Jahrestraining Lead the Change 2022/232 begegnet. Wir kommen aus verschiedenen Winkeln Österreichs und Deutschlands. Die Liebe zu den Bäumen verbindet uns ebenso wie der Schmerz über die Abholzung von Wäldern, die Versiegelung von Böden und der verbreitete achtlose Umgang vieler Menschen mit unseren mehr-als-menschlichen Mitgeschöpfen.

 

Was könnten wir tun, um zu einer Wiederbegrünung der Welt beizutragen? Wie könnten wir die Verbindung zwischen Menschen und Natur, deren Teil wir ja sind, stärken? Wie über die Bedeutung von Bäumen und Pflanzen generell für das Klima informieren? Wie und wo neue Bäume pflanzen und alte Bäume schützen? Und wie erreichen wir andere Menschen und motivieren sie, das Gleiche zu tun?

 

In vielen Gesprächen gingen wir diesen Fragen nach und schließlich reifte der Entschluss, unseren Ideen durch die Gründung eines Vereins stabile Strukturen zu geben, damit wir über den Lehrgang hinaus über Städte und Ländergrenzen hinweg gut zusammenarbeiten können. Beim Abschlussmodul unseres Lehrgangs trafen wir uns schließlich zur Gründungsversammlung des Vereins „Baumkreis um die Welt“ und pflanzten gemeinsam mit allen Kursteilnehmer:innen unseren ersten Baum in Bad Tölz.

Schon vor der offiziellen Eintragung des Vereins waren wir aktiv: Wir haben in Eisenstadt, Grünbach und Wien Bäume gepflanzt. In Gesprächen haben wir anderen Menschen von unseren Anliegen erzählt und sind dabei auf viel Zustimmung gestoßen. Wir haben Spenden ebenso bekommen wie tätige Mithilfe beim Pflanzen. Ein Gesprächspartner hat uns eingeladen, in seinen Weingärten Bäume zu pflanzen, die seit Jugend von dort verschwunden sind… Stetig arbeiten wir daran, unseren Traum von einem Baumkreis um die Welt weiter zu konkretisieren. Auf den folgenden Säulen bauen wir unser Tun auf:

 

  • Vernetzung: Es gibt bereits viele große und kleine Initiativen zur Wiederbegrünung der Welt. Wir wollen uns mit ihnen vernetzen und zusammen, jede auf ihre Weise, an unserem großen gemeinsamen Anliegen wirken. Im Rahmen des Sozialprojekts „Masalu“ konnten wir die Patenschaft für über 350 Bäume in Tansania übernehmen; eine Zusammenarbeit mit der Friedensinitiative „City of Ubuntu“ steht in Aussicht, und eine Kooperation mit dem Österreichischen Institut für Nachhaltigkeit ÖIN ist bereits im Gange. Wir würden gerne viele dieser Initiativen über unsere Internetseite sichtbar und zugänglich machen und so gewissermaßen einen Kreis von Baumpflanzinitiativen um die Welt bilden.

     

  • Verortung: Wir wollen konkrete Orte schaffen. Orte der Begegnung, des Lernens und der Erfahrung von Verbundenheit zwischen Menschen und Bäumen. Ein Mitglied unseres Vereins hat bereits in Aussicht gestellt, eigenes Geld in den Kauf eines solchen Orts investieren zu wollen. Noch suchen wir ihn…

     

  • Pflanzen: Wir werden natürlich weiterhin Bäume pflanzen und andere Menschen dazu motivieren, dies auch zu tun. Das können einzelne Bäume ebenso sein wie größere Pflanzungen. Wir tun dies sowohl selber als auch indem wir andere mit Spenden dabei unterstützen. Wir wollen dies mit Leichtigkeit und Freude tun – selbst auf einem kleinen Balkon können Baumkinder aufwachsen, bis für sie ein guter Platz zum Leben gefunden ist. Pflanzaktionen mit Jugendlichen und Volksschulkindern wurden und werden bereits verwirklicht. Über unsere Internetseite machen wir die Orte, wo wir und unsere Freund:innen in aller Welt Bäume pflanzen, sichtbar: als Baumkreis um die Welt.

 

1

Vgl. Satzung des Vereins “Baumkreis um die Welt“

2

Jahrestraining „Lead the Change“ der Pioneers of Change. Dieser Lehrgang richtet sich an Menschen, die danach streben, mit ihrem Wirken zum gesellschaftlichen Wandel hin zu einer lebendigen, friedlichen, naturfreundlichen und enkeltauglichen Welt beitragen, und es stärkt und qualifiziert sie auf diesem Weg.

Vgl. https://pioneersofchange.org/lead-the-change/

Spende Geld

Du möchtest nicht selbst einen Baum pflanzen, aber unseren Verein bei seiner Mission unterstützen? Dann freuen wir uns über deine Geldspende auf folgendes Konto:

Baumkreis um die Welt | IBAN: DE19 4306 0967 1313 3700 00 | BIC: GENODEM1GLS

Texte von Gründungs­mitgliedern

Liebe Baumfreunde, liebe Baumfreundinnen!

Mein Leben lang schon möchte ich etwas für die Bäume tun. Ich habe es ihnen versprochen. Am Schulweg. Und jetzt, wo ich erwachsen bin, habe ich mich frustriert wiedergefunden. Enttäuscht, dass ich nichts tue.

Da finde ich mich im Jahrestraining der „Pioneers of Change“ wieder. Und empfinde bereits im zweiten Modul zu so viel Klarheit, dass ich mich entschließe, mich endlich als männliches Wesen in einem weiblichen Körper zu zeigen. So viel Zurückgehaltenes, so viel „So-tun-als-ob“ fällt von mir ab, dass ich plötzlich jede Menge Energie zu Verfügung habe. Ich fühle mich erlöst.

Mit neuer Kraft starte ich in mein Leben als „Tim“.  Von einem Naturwissenschaftler lerne ich, dass es auf der Erde etwa 375 Bäume pro Mensch gibt, und dass jährlich etwa zwei Bäume pro Mensch verschwinden. Wenn es aufwärts gehen soll, müsste also jeder Mensch mindestens drei bis vier Bäume pro Jahr pflanzen. Drei bis vier Bäume pro  Mensch pro Jahr? Das kann ja nicht so schwer sein! Wenn es dazu eine „Quelle“ braucht, einen Visionär, gleichsam ein Tor, durch das die Bäume auf die Welt kommen können: Dafür bin ich da.

Zwei KollegInnen aus dem Jahrestraining stellen sich mir zur Seite. „Ich bin deine Projektleiterin“, sagt die Frau, die Struktur und Organisation mit dem kleinen Finger beherrscht. „Und wir beginnen zunächst mit einem Baum, dann mit fünf, und wenn´s gut geht, mit zehn weiteren…“, schließt der  in Organisation und Persönlichkeitsentwicklung erfahrene Mann an und lächelt herzerwärmend. Ich kann mein Glück kaum fassen. Euch schickt der Himmel!

Ich darf der Träumer sein, der die Vision von Millionen von Bäumen hält. „Ich möchte die Bäume segnen“, erkläre ich, „jeder kann sie segnen. Auf dass sie die Welt segnen mögen.“

Nur wenige Wochen später gründen wir den Verein „Baumkreis um die Welt“. Wie von Zauberhand geführt finden sich Schriftführer und Schatzmeisterin, Kassenprüferinnen, Mitglieder und Beiräte sowie eine Beobachterin. Noch am gleichen Tag pflanzen wir den ersten Baum. Er wird besungen, umtanzt und gesegnet. Und steht auch symbolisch für Liebe, Heilung und Verbundenheit.

Pflanzt Du auch einen Baum, und möchtest du ihn segnen?

Willkommen im „BAUMKREIS UM DIE WELT“!

Tim Martina Schäffer, Musikerin und Freund der Bäume

Meine Vision

Der Baumkreis um die Welt ist für mich ein Verein, der Menschen und Initiativen vernetzt, die sich beruflich oder privat mit Bäumen und Wald auseinandersetzen.

Wir sind keine Fachleute, aber wir sind getrieben von Liebe zum Wald und der Freude zu wirken. Ich sehe unseren Auftrag deshalb überwiegend darin, Menschen, die mit dem Thema nicht direkt zu tun haben (z.B. Senioren, Familien, Kinder, auch sozial benachteiligte Menschen oder Flüchtlinge) für das Thema zu interessieren und zu sensibilisieren. Menschen einzuladen, die wohltuende Welt des Waldes zu spüren, seine Vorbildsfunktion als Lebensgemeinschaft zu verstehen und die Vielfalt, Schönheit und Besonderheit von Bäumen zu erleben.

Ein konkreter erster Schritt:
Ich möchte mit dem Verein einen in ‚klassischer‘ Form bewirtschafteten Wald kaufen und diesem eine neue Zukunft geben für eine natürliche, robuste Entwicklung und für eine Gesundung in Vielfalt: Vielfalt in den Arten, in den Funktionen, in den Strukturen und in den Nutzungen. Es soll ein Wald entstehen heilsam für alle Lebewesen, für Menschen und Tiere, und insbesondere für eine Gesellschaft im Wandel, die neue Werte des Miteinander und des Wohlstands lebt, ein Wald, der uns Erholung, Erlebnisse, Gemeinschaft und Raum für Reflexion bietet. Konkret sehe ich in diesem Wald einen Ort der Begegnung und gemeinsamen Wirken, z. B. für einen Waldgarten, Waldbaden, für Visionssuche, Schwellengänge und vielem Mehr.

Helene Weber-Köpf

Unsere Satzung

Verein:
Baumkreis um die Welt

S a t z u n g in der Fassung vom 18.02.2024 

Präambel 

Ich liebe den Wald! 

Nach vielen Gesprächen über die Satzung unseres Vereins „Baumkreis um die Welt“ betrete ich den Wald in der Hoffnung, klare Gedanken zu finden. 

Eine Schlange kreuzt meinen Weg. Nur wenige Meter weiter finde ich einen Kristall und zu meiner großen Freude höre ich den kleinen Bach rauschen, der lange ausgetrocknet war! Ja, es ist richtig, den Verein zu gründen.  

Vor meinem inneren Auge taucht meine Vision auf: 

Ein Wald, der Menschen heilt. Menschen, die von Herz zu Herz verbunden sind. Verbunden mit Himmel, Erde und den Bäumen. Ein Bächlein rauscht. Dazu Musik. WIR haben diese Bäume gepflanzt. Gesegnete Bäume. 

DANKE allen, die den Baumkreis um die Welt wirklich werden lassen. Zum Segen für die Welt. 

Eisenstadt, am 25.5.2023 

Tim Martina Schäffer, Mitgründer des Vereins 

 

1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Baumkreis um die Welt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, sowie die Förderung des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes. (Abgabenordnung (AO), § 52 Gemeinnützige Zwecke, Absatz 2, Punkt 8). Der Verein „Baumkreis um die Welt“ verfolgt das Ziel, jährlich Bäume zu pflanzen und diese zu pflegen. Im Sinne des Vereins ist es auch, bestehende Bäume zu schützen und so weit wie möglich zu erhalten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch eine Öffentlichkeitsarbeit, mit der die Vereinsmitglieder und der Vorstand auf die Wichtigkeit der Bäume sowie aller Pflanzen für das Klima hinweisen. Der Verein „Baumkreis um die Welt“ macht es sich zur Aufgabe, in diversen Veranstaltungen wie z. B. Vorträgen, Seminaren und Workshops, Podiumsdiskussionen oder geführten Waldspaziergängen über die Bedeutung von Wäldern umfassend zu informieren und Wissen theoretisch und praktisch zu vermitteln. Damit erfüllt der Verein eine weitere wichtige und ergänzende Bildungsaufgabe (AO, § 52, Absatz 2 Punkt 7, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe). 
  3. Im Rahmen der Vereinstätigkeit soll die Verbundenheit von Menschen und Natur gestärkt werden, etwa im Rahmen von kulturellen Veranstaltungen, durch Baumpatenschaften, durch Einbindung der Natur als Wahrnehmungs- und Coachingraum, beim Anlegen und Pflegen eines Waldgartens, in gemeinsamen Pflanzaktionen etc. 
  4. Eine Zusammenarbeit mit Menschen aus aller Welt, Experten, in- und ausländischen Vereinen, Gemeinden, Initiativen und Projekten, die sich für den Klimaschutz einsetzen, ist vorgesehen. Damit wird die Idee verfolgt, dass viele Menschen in ihren Regionen Bäume pflanzen und somit einen aktiven Beitrag zum Erhalt einer lebensfreundlichen Umwelt leisten. Auf diese Weise entsteht ein Netzwerk, das die Idee des Baumkreises um die Welt verwirklicht. 
  5. Eine Begegnungsstätte für Jung und Alt sowie zum internationalen Austausch wird langfristig angestrebt. 
  6. Die Tätigkeit des Vereins stützt sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse. 
  7. Ferner strebt der Verein an, insbesondere im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen für seine Zwecke zu werben, neue Mitglieder zu gewinnen und Spenden zu sammeln. 
  8. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
  10. Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden. 
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich mittels Mitgliedsantrag beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. 
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft kann in begründeten Fällen auch wieder aberkannt werden. 

4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit deren Erlöschen). 
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden (d. h. bis 30.09. eines Jahres muss die Kündigung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein, um für das Folgejahr zu kündigen). 
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
    2. mehr als sechs Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
  4. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fälligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Bei Eintritt in den Verein ab dem 01. Juli eines Jahres wird nur die Hälfte des Mitgliedbeitrags für das laufende Jahr fällig. Jedem Mitglied steht es frei, einen höheren Beitrag zu entrichten. 
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. 
  3. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit. 
  4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen entscheiden, die Höhe des Mitgliedsbeitrags zu reduzieren oder diesen gänzlich zu erlassen. 

7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung. 

8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Dritten Vorsitzenden, dem Schatzmeister / Kassierer und dem Schriftführer. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds entscheidet der übrige Vorstand über die Stellvertretung. 
  2. Die fünf Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils allein; d. h. jedes Vorstandsmitglied besitzt Einzelvertretungsbefugnis. Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von € 500,- übersteigen oder eine Überziehung des Vereinskontos zur Folge haben, sind im Vorhinein durch mindestens drei Vorstandsmitglieder zu beschließen. 
  3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. 

9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder sowie die Betreuung und Verwaltung der Vereinsmitglieder,
  5. den Ausschluss von Mitgliedern.

10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, einen Wahlvorschlag für die Funktionen des Vorstandes bis spätestens eine Woche vor der Wahl einzubringen, wobei auch die eigene Person in dem Wahlvorschlag enthalten sein kann. Kann ein Mitglied nicht an einer Mitgliederversammlung teilnehmen, kann es bis einen Tag vor der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung durch eine schriftliche und unterschriebene Stimmabgabe beim Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter seinen Willen / seine Entscheidung schriftlich bekunden. Es muss eindeutig zu erkennen sein, auf welchen Tagesordnungspunkt sich die schriftliche Stimmabgabe bezieht. Diese schriftliche Stimmabgabe gilt ausschließlich für den Tag der Mitgliederversammlung. Die Abstimmungsvorbereitung über die Wahlvorschläge erfolgt nach dem Prinzip des widerstandsbasierten Entscheidungsverfahrens. Die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip. 
  3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Dritten Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.  Kann ein Vorstandsmitglied nicht an einer Vorstandssitzung teilnehmen, kann es bis einen Tag vor der Vorstandssitzung durch eine schriftliche und unterschriebene Stimmabgabe beim Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter seinen Willen / seine Entscheidung schriftlich bekunden. Es muss eindeutig zu erkennen sein, auf welchen Tagesordnungspunkt sich die schriftliche Stimmabgabe bezieht. Diese schriftliche Stimmabgabe gilt ausschließlich für den Tag der Vorstandssitzung. Die Sitzungen können auch über das Internet „online“ durchgeführt werden. 
  2. Der Beschluss-Vorschlag erfolgt nach dem Prinzip des widerstandsbasierten Entscheidungsverfahrens. Gibt es hinsichtlich eines Beschluss-Vorschlages einen schwerwiegenden, begründeten Einwand, so kann dieser nicht angenommen werden. In diesem Fall ist von dem Vorstandsmitglied, von dem der schwerwiegende Einwand eingebracht wurde, ein alternativer Vorschlag vorzubringen. Die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip. 
  3. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden (Ersten, Zweiten oder Dritten), oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 

12 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus max. 15 Mitgliedern. 
  2. Der Beirat hat beratende Funktion, Entscheidungen werden im Vorstand bzw. auf der Mitgliederversammlung getroffen. Der Beirat kann seine Funktion unabhängig von den anwesenden Beiratsmitgliedern vollumfänglich wahrnehmen. 
  3. Der Beirat hat folgende Aufgaben, Rechte und Pflichten:
    • Beratung des Vorstands insbesondere bei strategischen und finanziellen Fragen
    • Der Beirat hat das Recht den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme zu bitten. Der Vorstand ist verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen.
    • Der Beirat hat die Pflicht, den Vorstand auf Fehlentwicklungen hinzuweisen und ggf. die Mitgliederversammlung darüber zu informieren.
    • Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
    • Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
  4. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zum Beirat dürfen Vereinsmitglieder wie auch Personen, die nicht Mitglied im Verein sind, gewählt werden. Beiratsmitglieder können jederzeit ohne Angabe von Gründen aus ihrer Funktion ausscheiden.
  5. Für die Einberufung der Beiratssitzungen ist der Vorstand verantwortlich. Der Beirat ist einzuberufen, wenn Belange des Vereins dies erfordern oder mindestens zwei Beiratsmitglieder dies verlangen. 
  6. Die Sitzungen des Beirats werden von einem Vorstandsmitglied, nämlich vom Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, und im Falle auch dessen Verhinderung vom Dritten Vorsitzenden geleitet. Alle Vorstandsmitglieder haben ein Recht zur Anwesenheit bei den Beiratssitzungen. Zu den Sitzungen des Beirats ist unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist einzuladen. Die Sitzungen des Beirates können mit den Sitzungen des Vorstandes zusammengelegt werden und über das Internet „online“ durchgeführt werden. 

13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung und Änderung der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirates,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f) die Auflösung des

14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliederversammlungen können über das Internet „online“ durchgeführt werden. 
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. 
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom Zweiten und bei dessen Verhinderung vom Dritten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. 
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Kann ein Mitglied nicht an einer Mitgliederversammlung teilnehmen, kann es bis einen Tag vor der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung durch eine schriftliche und unterschriebene Stimmabgabe beim Vorstandsvorsitzenden oder seiner Stellvertreter seinen Willen / seine Entscheidung schriftlich bekunden. Es muss eindeutig zu erkennen sein, auf welchen Tagesordnungspunkt sich die schriftliche Stimmabgabe bezieht. Diese schriftliche Stimmabgabe gilt ausschließlich für den Tag der Mitgliederversammlung. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 
  3. Die Entscheidungsfindung in der Mitgliederversammlung erfolgt nach dem Prinzip des widerstandsbasierten Entscheidungsverfahrens. Gibt es hinsichtlich eines Beschluss-Vorschlags einen schwerwiegenden Einwand, so kann dieser nicht in der vorliegenden Fassung angenommen werden. Jene Mitglieder, die einen schwerwiegenden Einwand vorgetragen haben, sind verpflichtet ihren Einwand zu begründen sowie einen alternativen Vorschlag zur Lösungsfindung einzubringen oder an dessen Erstellung mitzuwirken. Werden mehrere Varianten zur Entscheidung vorgelegt, erfolgt die Beschlussfassung nach dem Mehrheitsprinzip. 
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 

16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Erste Vorsitzende, falls dieser verhindert ist, der Zweite Vorsitzende und falls dieser verhindert ist, der Dritte Vorsitzende des Vorstands, d.h.  zwei Personen in der genannten Reihenfolge, vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Das Vermögen des Vereins ist für Zwecke zu verwenden, die dem ursprünglichen Vereinsziel entsprechen, beispielsweise für die Aufforstung oder den Erhalt von Bäumen und Wäldern. 
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. 

17 Kassenprüferinnen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. 
  2. Die Amtszeit der Kassenprüferinnen beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt. 
  3. Die Kassenprüferinnen prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Sie sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. 
  4. Die Kassenprüferinnen beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes. 

18 DIS-Schiedsgerichtsordnung

Der Verein übernimmt die Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Ausschusses für Schiedsgerichtswesen (DAS) als eigenes Reglement. Dieses ist die „Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)“ (Verfahrensordnung für das „Deutsche Schiedsgericht“). 

Dietramszell, 28.05.2023 

Kontakt

Gerne kannst du uns auch per Mail an info@baumkreisumdiewelt.org
oder telefonisch unter +43 680 3035098 (Tim Martina Schäffer) kontaktieren.