Baumkreis um die Welt e.V.

Werde Mitglied und unterstütze uns!

Wir freuen uns, dass Du Mitglied im Verein „Baumkreis um die Welt e.V.“ werden möchtest.

Bitte fülle dazu den Antrag auf Mitgliedschaft aus. Einmal im Jahr findet eine (Online-)Mitgliederversammlung statt. Als Vereinsmitglied wirst du über unsere Projekte informiert und bist eingeladen, bei den (Baumpflanz-)Aktionen mitzumachen!

Lass uns die Welt gemeinsam ein Stück grüner machen!

Antrag auf Mitgliedschaft

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 50,- Euro jährlich. Der Beitrag ist jedes Jahr bis zum 15. Januar fällig. Bei Antragstellung ab dem 1. Juli ist im Aufnahmejahr nur der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Für Mitglieder mit „kleiner Börse“ gibt es die Möglichkeit einer Beitragsreduktion.

Wir bearbeiten Deinen Antrag so schnell wie möglich. Du erhältst auch noch weitere Informationen bzgl. der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.

Gerne kannst Du uns auch per Mail an info@baumkreisumdiewelt.org
oder telefonisch unter +43 680 3035098 (Tim Martina Schäffer) kontaktieren.

Unsere Satzung

Verein:
Baumkreis um die Welt

S a t z u n g in der Fassung vom 18.02.2024 

Präambel 

Ich liebe den Wald! 

Nach vielen Gesprächen über die Satzung unseres Vereins „Baumkreis um die Welt“ betrete ich den Wald in der Hoffnung, klare Gedanken zu finden. 

Eine Schlange kreuzt meinen Weg. Nur wenige Meter weiter finde ich einen Kristall und zu meiner großen Freude höre ich den kleinen Bach rauschen, der lange ausgetrocknet war! Ja, es ist richtig, den Verein zu gründen.  

Vor meinem inneren Auge taucht meine Vision auf: 

Ein Wald, der Menschen heilt. Menschen, die von Herz zu Herz verbunden sind. Verbunden mit Himmel, Erde und den Bäumen. Ein Bächlein rauscht. Dazu Musik. WIR haben diese Bäume gepflanzt. Gesegnete Bäume. 

DANKE allen, die den Baumkreis um die Welt wirklich werden lassen. Zum Segen für die Welt. 

Eisenstadt, am 25.5.2023 

Tim Martina Schäffer, Mitgründer des Vereins 

 

1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Baumkreis um die Welt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, sowie die Förderung des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes. (Abgabenordnung (AO), § 52 Gemeinnützige Zwecke, Absatz 2, Punkt 8). Der Verein „Baumkreis um die Welt“ verfolgt das Ziel, jährlich Bäume zu pflanzen und diese zu pflegen. Im Sinne des Vereins ist es auch, bestehende Bäume zu schützen und so weit wie möglich zu erhalten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch eine Öffentlichkeitsarbeit, mit der die Vereinsmitglieder und der Vorstand auf die Wichtigkeit der Bäume sowie aller Pflanzen für das Klima hinweisen. Der Verein „Baumkreis um die Welt“ macht es sich zur Aufgabe, in diversen Veranstaltungen wie z. B. Vorträgen, Seminaren und Workshops, Podiumsdiskussionen oder geführten Waldspaziergängen über die Bedeutung von Wäldern umfassend zu informieren und Wissen theoretisch und praktisch zu vermitteln. Damit erfüllt der Verein eine weitere wichtige und ergänzende Bildungsaufgabe (AO, § 52, Absatz 2 Punkt 7, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe). 
  3. Im Rahmen der Vereinstätigkeit soll die Verbundenheit von Menschen und Natur gestärkt werden, etwa im Rahmen von kulturellen Veranstaltungen, durch Baumpatenschaften, durch Einbindung der Natur als Wahrnehmungs- und Coachingraum, beim Anlegen und Pflegen eines Waldgartens, in gemeinsamen Pflanzaktionen etc. 
  4. Eine Zusammenarbeit mit Menschen aus aller Welt, Experten, in- und ausländischen Vereinen, Gemeinden, Initiativen und Projekten, die sich für den Klimaschutz einsetzen, ist vorgesehen. Damit wird die Idee verfolgt, dass viele Menschen in ihren Regionen Bäume pflanzen und somit einen aktiven Beitrag zum Erhalt einer lebensfreundlichen Umwelt leisten. Auf diese Weise entsteht ein Netzwerk, das die Idee des Baumkreises um die Welt verwirklicht. 
  5. Eine Begegnungsstätte für Jung und Alt sowie zum internationalen Austausch wird langfristig angestrebt. 
  6. Die Tätigkeit des Vereins stützt sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse. 
  7. Ferner strebt der Verein an, insbesondere im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen für seine Zwecke zu werben, neue Mitglieder zu gewinnen und Spenden zu sammeln. 
  8. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
  10. Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden. 
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich mittels Mitgliedsantrag beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. 
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft kann in begründeten Fällen auch wieder aberkannt werden. 

4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit deren Erlöschen). 
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden (d. h. bis 30.09. eines Jahres muss die Kündigung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein, um für das Folgejahr zu kündigen). 
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
    2. mehr als sechs Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
  4. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fälligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Bei Eintritt in den Verein ab dem 01. Juli eines Jahres wird nur die Hälfte des Mitgliedbeitrags für das laufende Jahr fällig. Jedem Mitglied steht es frei, einen höheren Beitrag zu entrichten. 
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. 
  3. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit. 
  4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen entscheiden, die Höhe des Mitgliedsbeitrags zu reduzieren oder diesen gänzlich zu erlassen. 

7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung. 

8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Dritten Vorsitzenden, dem Schatzmeister / Kassierer und dem Schriftführer. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds entscheidet der übrige Vorstand über die Stellvertretung. 
  2. Die fünf Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils allein; d. h. jedes Vorstandsmitglied besitzt Einzelvertretungsbefugnis. Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von € 500,- übersteigen oder eine Überziehung des Vereinskontos zur Folge haben, sind im Vorhinein durch mindestens drei Vorstandsmitglieder zu beschließen. 
  3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. 

9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder sowie die Betreuung und Verwaltung der Vereinsmitglieder,
  5. den Ausschluss von Mitgliedern.

10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, einen Wahlvorschlag für die Funktionen des Vorstandes bis spätestens eine Woche vor der Wahl einzubringen, wobei auch die eigene Person in dem Wahlvorschlag enthalten sein kann. Kann ein Mitglied nicht an einer Mitgliederversammlung teilnehmen, kann es bis einen Tag vor der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung durch eine schriftliche und unterschriebene Stimmabgabe beim Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter seinen Willen / seine Entscheidung schriftlich bekunden. Es muss eindeutig zu erkennen sein, auf welchen Tagesordnungspunkt sich die schriftliche Stimmabgabe bezieht. Diese schriftliche Stimmabgabe gilt ausschließlich für den Tag der Mitgliederversammlung. Die Abstimmungsvorbereitung über die Wahlvorschläge erfolgt nach dem Prinzip des widerstandsbasierten Entscheidungsverfahrens. Die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip. 
  3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Dritten Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.  Kann ein Vorstandsmitglied nicht an einer Vorstandssitzung teilnehmen, kann es bis einen Tag vor der Vorstandssitzung durch eine schriftliche und unterschriebene Stimmabgabe beim Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter seinen Willen / seine Entscheidung schriftlich bekunden. Es muss eindeutig zu erkennen sein, auf welchen Tagesordnungspunkt sich die schriftliche Stimmabgabe bezieht. Diese schriftliche Stimmabgabe gilt ausschließlich für den Tag der Vorstandssitzung. Die Sitzungen können auch über das Internet „online“ durchgeführt werden. 
  2. Der Beschluss-Vorschlag erfolgt nach dem Prinzip des widerstandsbasierten Entscheidungsverfahrens. Gibt es hinsichtlich eines Beschluss-Vorschlages einen schwerwiegenden, begründeten Einwand, so kann dieser nicht angenommen werden. In diesem Fall ist von dem Vorstandsmitglied, von dem der schwerwiegende Einwand eingebracht wurde, ein alternativer Vorschlag vorzubringen. Die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip. 
  3. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden (Ersten, Zweiten oder Dritten), oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 

12 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus max. 15 Mitgliedern. 
  2. Der Beirat hat beratende Funktion, Entscheidungen werden im Vorstand bzw. auf der Mitgliederversammlung getroffen. Der Beirat kann seine Funktion unabhängig von den anwesenden Beiratsmitgliedern vollumfänglich wahrnehmen. 
  3. Der Beirat hat folgende Aufgaben, Rechte und Pflichten:
    • Beratung des Vorstands insbesondere bei strategischen und finanziellen Fragen
    • Der Beirat hat das Recht den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme zu bitten. Der Vorstand ist verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen.
    • Der Beirat hat die Pflicht, den Vorstand auf Fehlentwicklungen hinzuweisen und ggf. die Mitgliederversammlung darüber zu informieren.
    • Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
    • Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
  4. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zum Beirat dürfen Vereinsmitglieder wie auch Personen, die nicht Mitglied im Verein sind, gewählt werden. Beiratsmitglieder können jederzeit ohne Angabe von Gründen aus ihrer Funktion ausscheiden.
  5. Für die Einberufung der Beiratssitzungen ist der Vorstand verantwortlich. Der Beirat ist einzuberufen, wenn Belange des Vereins dies erfordern oder mindestens zwei Beiratsmitglieder dies verlangen. 
  6. Die Sitzungen des Beirats werden von einem Vorstandsmitglied, nämlich vom Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, und im Falle auch dessen Verhinderung vom Dritten Vorsitzenden geleitet. Alle Vorstandsmitglieder haben ein Recht zur Anwesenheit bei den Beiratssitzungen. Zu den Sitzungen des Beirats ist unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist einzuladen. Die Sitzungen des Beirates können mit den Sitzungen des Vorstandes zusammengelegt werden und über das Internet „online“ durchgeführt werden. 

13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung und Änderung der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirates,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f) die Auflösung des

14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliederversammlungen können über das Internet „online“ durchgeführt werden. 
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. 
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom Zweiten und bei dessen Verhinderung vom Dritten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. 
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Kann ein Mitglied nicht an einer Mitgliederversammlung teilnehmen, kann es bis einen Tag vor der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung durch eine schriftliche und unterschriebene Stimmabgabe beim Vorstandsvorsitzenden oder seiner Stellvertreter seinen Willen / seine Entscheidung schriftlich bekunden. Es muss eindeutig zu erkennen sein, auf welchen Tagesordnungspunkt sich die schriftliche Stimmabgabe bezieht. Diese schriftliche Stimmabgabe gilt ausschließlich für den Tag der Mitgliederversammlung. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 
  3. Die Entscheidungsfindung in der Mitgliederversammlung erfolgt nach dem Prinzip des widerstandsbasierten Entscheidungsverfahrens. Gibt es hinsichtlich eines Beschluss-Vorschlags einen schwerwiegenden Einwand, so kann dieser nicht in der vorliegenden Fassung angenommen werden. Jene Mitglieder, die einen schwerwiegenden Einwand vorgetragen haben, sind verpflichtet ihren Einwand zu begründen sowie einen alternativen Vorschlag zur Lösungsfindung einzubringen oder an dessen Erstellung mitzuwirken. Werden mehrere Varianten zur Entscheidung vorgelegt, erfolgt die Beschlussfassung nach dem Mehrheitsprinzip. 
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 

16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Erste Vorsitzende, falls dieser verhindert ist, der Zweite Vorsitzende und falls dieser verhindert ist, der Dritte Vorsitzende des Vorstands, d.h.  zwei Personen in der genannten Reihenfolge, vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Das Vermögen des Vereins ist für Zwecke zu verwenden, die dem ursprünglichen Vereinsziel entsprechen, beispielsweise für die Aufforstung oder den Erhalt von Bäumen und Wäldern. 
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. 

17 Kassenprüferinnen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. 
  2. Die Amtszeit der Kassenprüferinnen beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt. 
  3. Die Kassenprüferinnen prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Sie sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. 
  4. Die Kassenprüferinnen beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes. 

18 DIS-Schiedsgerichtsordnung

Der Verein übernimmt die Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Ausschusses für Schiedsgerichtswesen (DAS) als eigenes Reglement. Dieses ist die „Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)“ (Verfahrensordnung für das „Deutsche Schiedsgericht“). 

Dietramszell, 28.05.2023